Definitionen
| „Inhaber / Beherberger“ | Ist eine natürliche oder juristische Person, die Gäste gegen Entgelt beherbergt. |
|---|---|
| „Gast“ | Ist eine natürliche Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen (z. B. Familienmitglieder, Freunde etc.). |
| „Vertragspartner“ | Ist eine natürliche oder juristische Person des In- oder Auslandes, die als Gast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt. |
| „Konsument“ und „Unternehmer“ | Die Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 1979 idgF zu verstehen. |
| „Beherbergungsvertrag“ | Ist der zwischen dem Beherberger und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird. |
Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Gäste, die entweder auf dem Stellplatz übernachten oder die Einrichtungen des Stellplatzes nutzen — entweder kostenlos oder gegen Entgelt.
Stornierung
Im Fall einer Stornierung wird bis spätestens 1 Woche vor Anreise 80 % des bezahlten Betrages erstattet, wobei jedenfalls eine Mindestgebühr von € 4,– einbehalten wird.
Darüber hinaus gilt: Alle Zahlungen und Bestellungen des Vertragspartners sind nicht erstattungsfähig, auch wenn der Vertragspartner am Anreisetag verhindert ist, den Campingplatz zu betreten, da dies aufgrund unvorhersehbarer außergewöhnlicher Ereignisse (z. B. Überschwemmung etc.) unmöglich ist.
Self-Service-Betrieb & Registrierung
Unser Campingplatz ist ein „self-service"-Platz. Die Gäste sind verpflichtet, Zahlungen und Anmeldungen selbständig über die zur Verfügung gestellte Webseite vorzunehmen.
Die gesetzlich vorgesehene Registrierung ist mittels dem zur Verfügung gestellten online-Meldeformular gemeinsam mit der Bezahlung der Ortstaxe bis 19:00 durchzuführen.
An- und Abreise
Die Anreise am Buchungstag ist von 14:00 bis spätestens 22:00 möglich, am Tag der Abreise hat der Gast den Stellplatz bis 11:00 zu räumen.
Der Inhaber ist für den Fall der nicht erfolgten Registrierung und eines „no-show" bis 19:00, spätestens jedoch 22:00 für den Fall einer vorgenommenen Registrierung mit „no-show" berechtigt, die Buchung ersatzlos und ohne jedwede Entgeltsrückzahlung zu kündigen, und über den gebuchten Platz anderweitig zu verfügen.
Zulässige Fahrzeuge (§ 77 OÖ Tourismusgesetz)
Gemäß § 77 OÖ Tourismusgesetz ist dieser Campingplatz nur für Wohnmobile oder Wohnwägen mit fest verbauten, geschlossenen Abwasser- und Fäkaltanks bzw. Kassettentoiletten vorgesehen. Die Benutzung des Campingplatzes ohne Abwasser- oder Fäkaltanks bzw. eigenes Bord-WC ist nicht gestattet.
Feuer, Grillen & Rauchentwicklung
Offenes Feuer ist nicht erlaubt. Gerne können Sie Gasgriller oder Gaskocher verwenden. Zur Vermeidung übermäßiger Rauchentwicklung darf die Grillstelle des Campingplatzes nur mit den vom Inhaber gegen Entgelt zur Verfügung gestellten Brennmitteln (Kokosbriketts) erfolgen. Die Grillstelle ist nach Benutzung zu reinigen.
Lärm & Ruhe
Lärm oder Störungen jeglicher Art sind nicht erlaubt. Unser Campingplatz zeichnet sich durch Naturnähe und besondere Ruhe aus. Zum Musikhören oder Fernsehen benutzen Sie bitte ausschließlich Kopfhörer.
Nicht bezahlte Gebühren
Wurde die Park-/Campinggebühr nicht bezahlt, wird eine Bearbeitungsgebühr von € 450,– erhoben.
Videoüberwachung
Dieser Campingplatz wird per Video überwacht.
Stromversorgung
Für die Stromversorgung an den Stellplätzen wird an der Übergabestelle abweichend von den derzeit gültigen Normen eine zusätzliche Spannungstoleranz von bis zu ±10 % vorgesehen. Der Betreiber haftet nicht für Schäden an elektronischen Bauteilen durch Über- oder Unterspannung.
Ersatzunterkunft
Der Inhaber kann dem Vertragspartner bzw. den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
Zahlung & Haftung des Vertragspartners
Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die aufgrund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gäste entstanden sind, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen.
Der Vertragspartner haftet dem Beherberger für alle Schäden, die er selbst oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Beherbergers in Anspruch nehmen, verursacht hat.
Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gemäß § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner bzw. dem vom Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger weiters zur Sicherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag zu, insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden, und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art.
Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw. Zwischenabrechnung seiner Leistung zu.
Haftung des Beherbergers
Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen. Die Haftung des Beherbergers ist nur dann gegeben, wenn die Sachen dem Beherberger oder den vom Beherberger befugten Leuten übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hierzu bestimmten Ort gebracht worden sind. Sofern dem Beherberger der Beweis nicht gelingt, haftet der Beherberger für sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Leute. Der Beherberger haftet gemäß § 970 Abs. 1 ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag.
Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung des Beherbergers, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen, nicht unverzüglich nach, ist der Beherberger aus jeglicher Haftung befreit. Die Höhe einer allfälligen Haftung des Beherbergers ist maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen Beherbergers begrenzt. Ein Verschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen.
Die Haftung des Beherbergers ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.
Der Beherberger haftet nicht für unsachgemäße Nutzung der Campingplatzeinrichtungen. Im Fall von länger anhaltenden Regenfällen kann der Untergrund von unbefestigten Stellplätzen aufweichen, was zu einer eingeschränkten Befahrbarkeit der Zu- und Abfahrt zu den Stellplätzen führt. Der Betreiber haftet nicht für die jederzeitige Befahrbarkeit der Zu- und Abfahrten zu den unbefestigten Stellplätzen.
Wertsachen, Geld & Wertpapiere
Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zum Betrag von derzeit € 550,–. Der Beherberger haftet für einen darüber hinausgehenden Schaden nur in dem Fall, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder in dem Fall, dass der Schaden von ihm selbst oder einem seiner Leute verschuldet wurde. Die übrigen Haftungsbeschränkungen bleiben unberührt. Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der Beherberger ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden Beherbergungsbetriebes gewöhnlich in Verwahrung geben.
In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht unverzüglich dem Beherberger anzeigt. Überdies sind diese Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch den Vertragspartner bzw. Gast gerichtlich geltend zu machen; sonst ist das Recht erloschen.
Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Beherbergers für leichte Fahrlässigkeit — mit Ausnahme von Personenschäden — ausgeschlossen.
Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des Vertrauensinteresses.
Mitgebrachte Tiere
Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw. beaufsichtigen zu lassen.
Tiere sind außerhalb des Wohnwagens bzw. Wohnmobils ständig an der Leine zu halten.
Der Vertragspartner bzw. Gast, der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechende Tier-Haftpflichtversicherung bzw. eine Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung des Beherbergers zu erbringen.
Der Vertragspartner bzw. sein Versicherer haften dem Beherberger gegenüber zur ungeteilten Hand für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Beherbergers, die der Beherberger gegenüber Dritten zu erbringen hat.
Verlängerung des Aufenthalts
Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts rechtzeitig an, so kann der Beherberger der Verlängerung des Beherbergungsvertrages zustimmen. Den Beherberger trifft dazu keine Verpflichtung.
Unmögliche Abreise & Höhere Gewalt
Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (z. B. Hochwasser etc.) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise automatisch verlängert. Eine Reduktion des Entgelts für diese Zeit ist allenfalls nur dann möglich, wenn der Vertragspartner die angebotenen Leistungen des Beherbergungsbetriebes infolge der außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse nicht zur Gänze nutzen kann. Der Beherberger ist berechtigt, mindestens jenes Entgelt zu begehren, das dem gewöhnlich verrechneten Preis in der Nebensaison entspricht.
Vorzeitige Auflösung durch den Beherberger
Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw. der Gast
- von den Einrichtungen einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges, lautes oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leuten oder Dritten gegenüber das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;
- von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird.
Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (z. B. Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen etc.) unmöglich wird, kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Beherberger von seiner Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc. des Vertragspartners sind ausgeschlossen.
Erkrankung eines Gastes
Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so wird der Beherberger über Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in Verzug, wird der Beherberger die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und der Gast hierzu selbst nicht in der Lage ist.
Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen, oder die Angehörigen des Gastes nicht kontaktiert werden können, wird der Beherberger auf Kosten des Gastes für ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigt worden sind.
Der Beherberger hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall gegen deren Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten Ersatzansprüche:
- offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe;
- notwendig gewordene Raumdesinfektion, Reinigung, Wiederinstandsetzung;
- Wiederherstellung von Einrichtungsgegenständen usw., soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden;
- allfällige sonstige Schäden, die dem Beherberger entstehen.
Erfüllungsort, anwendbares Recht & Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.
Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb. IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz des Beherbergers, wobei der Beherberger überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderen örtlich und sachlich zuständigen Gericht geltend zu machen.
Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, geschlossen, können Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Beschäftigungsort des Verbrauchers eingebracht werden.
Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme Österreichs), Island, Norwegen oder der Schweiz hat, ist das für den Wohnsitz des Verbrauchers für Klagen gegen den Verbraucher örtlich und sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig.
Aufrechnung & Schlussbestimmungen
Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderungen des Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers aufzurechnen, es sei denn, der Beherberger ist zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger anerkannt.
Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
Datenverarbeitung
Sämtliche personenbezogenen Daten werden nur aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verarbeitet und aufbewahrt. Es werden keine Daten an unabhängige Dritte weitergegeben.
Der Beherberger ist berechtigt, dem Gast nach seinem Aufenthalt Verständigungen zum Zweck der Erhebung der Kundenzufriedenheit zu übermitteln.
Steyregg, 19. September 2023 · Mountaincamp e.U. · Lachstatt 6, 4221 Steyregg · Firmenbuchnummer 573349 k · info@mountaincamp.at · Aufsichtsbehörde: BH-Urfahr · Mitglied der WKOÖ